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Startup-Idee schützen: Marken, Patente und geistiges Eigentum

jankowski

jankowski

27. Juni 2026

1 Min. Lesezeit

Ein Startup arbeitet ein Jahr an seinem Produkt. Der Name und die Website stehen, vielleicht kommen langsam schon die ersten Kundenanfragen. Doch dann meldet sich eine Kanzlei: Jemand hat denselben Namen bereits als Marke eingetragen. Was droht sind also Umbenennung, neues Logo, neue Domain usw.

Das ist kein Einzelfall und auch kein seltenes Extrembeispiel. Viele GründerInnen machen diesen Fehler. Es klingt zunächst nach Bürokratie, Anwaltskosten und Formularen. Dabei zeigt eine gemeinsame Studie des Europäischen Patentamts und des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum, dass Startups, die in der Gründungs- oder frühen Wachstumsphase Patente oder Marken angemeldet haben, mit mehr als zehnmal höherer Wahrscheinlichkeit eine VC-Finanzierung sichern. Geistiges Eigentum kann also auch ein Finanzierungsinstrument sein. 

Was ist überhaupt schützbar?

Bevor GründerInnen handeln können, brauchen sie Klarheit, was in ihrem Unternehmen überhaupt schützbar ist. Und da gibt es mehr Optionen, als die meisten denken. 

Das Patent schützt technische Erfindungen für bis zu 20 Jahre. Das Gebrauchsmuster ist die günstigere, schnellere Variante. Es wird ohne inhaltliche Vorabprüfung ins Register eingetragen, das Schutzrecht tritt mit der Eintragung in Kraft, in der Regel innerhalb weniger Monate. Die Marke schützt Namen, Logos und Slogans und ist im Gegensatz zum Patent zeitlich unbegrenzt verlängerbar. Das Design sichert die äußere Gestaltung eines Produkts. Das Urheberrecht entsteht automatisch mit dem kreativen Werk, bei Software, Texten oder Grafiken, und braucht keine Anmeldung. Und Betriebsgeheimnisse schützen Know-how, das gar nicht öffentlich werden soll, durch Geheimhaltungsvereinbarungen und interne Maßnahmen.

Für die meisten Startups sind nicht eine, sondern mehrere dieser Kategorien gleichzeitig relevant. Die entscheidende Frage lautet daher: womit anfangen?

Zuerst die Markenanmeldung

Die häufigste Empfehlung von PatentanwältInnen an frühe Startups lautet, dass die Marke Priorität hat. Nicht weil das Patent weniger wichtig wäre, sondern weil im Markenrecht ein simples Prinzip gilt: Wer zuerst anmeldet, hat Recht.

Im deutschen Markenrecht gibt es keinen Bonus für den, der die Idee hatte. Recht hat der, der sie als erster beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München registriert hat. Wer das nicht war, muss im Streitfall den Namen aufgeben oder teuer lizenzieren, und das gilt auch dann, wenn ein ausgeschiedener Mitgründer schneller war.

Die Amtsgebühr für eine nationale Markenanmeldung beim DPMA beträgt 290 Euro (bei elektronischer Anmeldung) für bis zu drei Waren- und Dienstleistungsklassen. Eine EU-weite Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum kostet 750 Euro und schützt automatisch in allen EU-Mitgliedstaaten, jeweils für zehn Jahre, beliebig verlängerbar.

Viele GründerInnen kennen eine entscheidende Falle nicht: Das DPMA prüft bei der Anmeldung nur, ob absolute Schutzhindernisse vorliegen, nicht, ob es bereits eine ältere, verwechselbar ähnliche Marke gibt. Wer eine Marke eingetragen bekommt, hat damit noch keine Rechtssicherheit. Existiert ein älteres Zeichen, kann dessen InhaberIn innerhalb von drei Monaten Widerspruch einlegen oder eine Abmahnung schicken. 

Ende 2025 waren beim DPMA 909.659 nationale Marken eingetragen, ein neuer Höchststand. Markenanmeldungen stiegen 2025 um 19,8 Prozent auf 96.328. Das Feld wird enger, und wer zu lange wartet, findet den Wunschnamen besetzt. Eine Vorab-Recherche in der kostenlosen DPMA-Datenbank „DPMAregister“ kostet dagegen nichts außer Zeit und ist dringend empfohlen.

Wann sich ein Patent wirklich lohnt

Bei technischen Erfindungen ist die Frage nach dem Patent eine Abwägung, keine Pflicht. Patentanmeldungen kosten in Deutschland inklusive Amtsgebühren, Recherchekosten und Anwaltshonoraren ca. 3.000 bis 10.000 Euro je nach Komplexität, bei internationaler Gültigkeit deutlich mehr.

Hinzu kommt eine wesentliche Bedingung: Eine Erfindung darf zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht öffentlich bekannt sein. Wer auf einer Konferenz präsentiert, im Pitch-Deck beschreibt oder auf der Website erklärt hat, wie die Technologie funktioniert, kann danach kein Patent mehr anmelden, weil die Neuheit dahin ist. In der Praxis ist das eines der häufigsten Probleme.

Deshalb ist Timing entscheidend. Wer noch in der Entwicklungsphase ist und nichts veröffentlicht hat, kann eine Anmeldung strategisch platzieren. Wer bereits pitcht, sollte prüfen lassen, was noch schützbar ist. 

Es lohnt sich auf jeden Fall, über das Gebrauchsmuster als Alternative nachzudenken. Für dieses gilt eine Neuheitsschonfrist von sechs Monaten. Das heißt, eigene Veröffentlichungen innerhalb von sechs Monaten vor der Gebrauchsmusteranmeldung sind nicht neuheitsschädlich.

Urheberrecht vs. Nutzungsrecht

In der Frühphase programmieren GründerInnen häufig mit FreundInnen, StudentInnen oder FreelancerInnen, die formal keine Angestellten sind. Was dabei entsteht, ist urheberrechtlich geschützt, und das Urheberrecht verbleibt zunächst bei der Person, die es geschrieben hat, nicht beim Unternehmen.

Im deutschen Recht gibt es keinen gutgläubigen Erwerb geistigen Eigentums. Wer sich nicht schriftlich hat bestätigen lassen, dass die Rechte an einer Entwicklung auf das Startup übergehen, hat sie schlicht nicht. Das fällt spätestens dann auf, wenn InvestorInnen in der Due Diligence prüfen, ob dem Startup sein zentrales Asset tatsächlich gehört. Fehlt die Dokumentation, sinkt entweder die Bewertung oder die Investition platzt.

Jede Person, die an der Software mitgewirkt hat, sollte deshalb schriftlich alle Nutzungsrechte an ihren Beiträgen auf das Unternehmen übertragen. Am Anfang kostet das kaum Aufwand. Wer es nachträglich einholen muss, zahlt oft deutlich mehr.

Ähnlich unterschätzt sind Open-Source-Bibliotheken. Open Source bedeutet nicht gemeinfrei, denn es gibt dutzende verschiedene Lizenztypen. Einige erlauben freie kommerzielle Nutzung, andere verpflichten dazu, den eigenen Code unter denselben Bedingungen zu veröffentlichen. Wer das bei seiner Kerntechnologie nicht geprüft hat, sitzt möglicherweise auf einem Problem, das sich erst beim Exit zeigt.

IP als Investitionssignal

KMU mit Patenten, Marken oder Designs, also mit eingetragenem geistigem Eigentum (englisch: Intellectual Property, kurz IP) erzielen laut einer EPA/EUIPO-Studie 44 Prozent höhere Einnahmen pro Mitarbeitenden als vergleichbare Unternehmen ohne Schutzrechte. 

Was heißt das konkret? InvestorInnen prüfen routinemäßig, welches IP ein Startup hält und ob es ihm sauber gehört. Wer in einem schutzrechtsintensiven Umfeld ohne IP-Portfolio in eine Finanzierungsrunde geht, muss erklären, warum.

Einen fünfstelligen Betrag in Patente stecken muss dafür niemand sofort. Eine durchdachte Markenanmeldung, klare Vertragsstrukturen im Team und eine erste IP-Strategie reichen oft, um zu zeigen, dass das Thema ernst genommen wird.

Förderung nutzen mit dem EU-KMU-Fonds

Wer Markenschutz aufschiebt, weil er die Kosten scheut, spart am falschen Ende. Die Europäische Union bezuschusst über den KMU-Fonds „Ideas Powered for Business“ Marken- und Designanmeldungen mit bis zu 75 Prozent der Amtsgebühren, maximal 700 Euro. Berechtigt sind alle Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen und mittlere Unternehmen mit Sitz in der EU.

Die Fördermittel werden nach dem Prinzip der Antragstellung vergeben, und 2024 war der Topf schnell ausgeschöpft. Für 2026 läuft der Fonds weiter. Eine wichtige Bedingung: Den Förderantrag stellen, bevor die Marke angemeldet wird, sonst entfällt die Erstattung. Das Programm läuft über die Website des EUIPO, das DPMA informiert ebenfalls darüber.

Fazit: Wer früh handelt, hat am Ende mehr davon

Geistiges Eigentum ist für viele GründerInnen ein Thema für später, wenn das Startup läuft, wenn Geld da ist oder mehr Zeit. Die Ironie daran ist, je später man anfängt, desto teurer und aufwändiger kann es werden.